Bei Videoüberwachung an den Datenschutz denken
Das Interesse, ausgewählte Orte per Video zu überwachen und Ereignisse aufzuzeichnen, besteht in vielen Unternehmen. Meist ist die Videoüberwachung geplant, um sich vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus zu schützen. Die technische Umsetzung ist einfacher denn je, schließlich ist die Auswahl an Überwachungslösungen groß und die Kosten sind überschaubar.
Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder
Doch kein Unternehmen sollte überstürzt handeln und ein Überwachungssystem in Betrieb nehmen, ohne sich zuvor mit dem Datenschutz befasst zu haben. Aus datenschutzrechtlicher Sicht gilt das Themengebiet Videoüberwachung als anspruchsvoll, es existieren zahlreiche Auflagen und Einschränkungen. Bleiben diese unberücksichtigt, drohen Datenschutzverstöße, welche die zuständige Aufsichtsbehörde mit einem hohen Bußgeld ahndet.
Voraussetzungen für die Überwachung per Video
Der Einsatz von Videosystemen zur Überwachung im öffentlichen Bereich sowie in Unternehmen ist nicht ohne weiteres gestattet. Die wesentlichen Rechtsvorschriften gehen aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hervor.
In der DSGVO sind jedoch keine Paragrafen zu finden, die sich explizit mit der Videoüberwachung befassen. Stattdessen hat eine Beurteilung anhand der Generalklausel in Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO zu erfolgen.
Demnach sind Erfassung, Verarbeitung oder Speicherung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Überwachenden oder Dritter erforderlich sind und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen nicht überwiegen. Folglich müssen sowohl die Interessen des Unternehmens als auch der Betroffenen (z.B. Kunden und Mitarbeiter) sowie deren Grundrechte ermittelt und gegeneinander abgewägt werden.
Es kann als berechtigtes Interesse angesehen werden, wenn eine Gefahrenlage besteht und diese nachweisbar ist. Diesbezüglich können Branche und Geschäftsumfeld erheblichen Einfluss haben, wie z.B. in einem Ladengeschäft, in dem Wertgegenstände verkauft werden. Ebenso kann ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn Aufzeichnungen der Beweissicherung dienen sollen.
Das Verfahren der Videoüberwachung muss in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden.
Informationspflichten und Hinweisbeschilderung
Die DSGVO fordert von Unternehmen einen transparenten Umgang mit personenbezogenen Daten. Betroffene müssen nachvollziehen können, was im Detail geschieht. Konkret sind die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zu berücksichtigen. Es ist aufzuklären über:
- Umstand der Beobachtung (Piktogramm, Kamerasymbol)
- Identität des Verantwortlichen (Name mitsamt Kontaktdaten)
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (soweit vorhanden, dann aber zwingend)
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten
- Angabe des berechtigten Interesses (soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.f DS-GVO beruht)
- Speicherdauer der Videodaten
- Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen, wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten etc.
Neben dem Piktogramm sind auch die weiteren Pflichtinformationen am Ort der Videoüberwachung zur Verfügung zu stellen, z.B. in Form eines vollständigen Informationsblatts. Die Stelle muss für den Betroffenen zugänglich sein.
Speicherung von Videodaten
In der Praxis kann die technische Umsetzung einer Videoüberwachung auf unterschiedliche Weise erfolgen. In der einfachsten Form wird das Kamerabild auf einen Bildschirm übertragen, um das Geschehen von einem anderen Ort aus in Echtzeit zu überwachen. Eine Aufzeichnung muss nicht zwangsläufig erfolgen. Sollte hingegen eine Speicherung der Videodaten vorgesehen sein, ist bereits vor deren Realisierung zu prüfen, ob dies zulässig ist.
Zulässigkeit der Speicherung: Die Speicherung von Videodaten gilt als zulässig, sofern sie notwendig ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen und gleichzeitig nicht davon auszugehen ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
Speicherdauer: Es besteht ein Löschungsgebot, d.h. sobald die Videodaten nicht mehr benötigt werden, um den verfolgten Zweck zu erreichen, sind sie zu löschen. Dasselbe gilt, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffen gegen eine weitere Speicherung sprechen.
Verarbeitung für andere Zwecke: Die Verarbeitung der Videodaten für einen anderen Zweck ist nicht gestattet. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die öffentliche oder staatliche Sicherheit gefährdet ist oder Unterstützung bei der Aufklärung von Straftaten geleistet werden kann.