Aktuell!!
Lithium-Ionen Akkus sind in den meisten Geräten verbaut. Wie das richtige Laden und die richtige Pflege dabei helfen, das Leben der Akkus zu verlängern!
dazu gehören passende und geeignete Ladegeräte sowie eine ensprechende Lagerung dieser Akkus in passenden Boxen.
Das unbeaufsichtigte Laden von Akkus die in Pedelecs sowie in E-Scootern und E-Roller verbaut sind ist nicht zu empfehlen da bei einem defekt der Akkus im Lade so wie auch danach im Lagerungszustand ein Brand ausbrechen kann wenn dieser nicht rechtzeitig erkannt wird kann ein hoher Sachschaden dadurch entstehen!
Gewöhnliche Haushaltssteckdosen sind nicht dafür ausgelegt das man solche oben genannten Objekte daran auflädt. Für Elektroautos gibt es ensprechend Ladeboxen die durch Elektrofachbetriebe installiert werden können nach den Vorschriften des VDE und nach den Bestimmungen ihres Energieversorger!
Bitte keine privaten Geräte am Arbeitsplatz
An dieser Stelle auch noch einmal der Hinweis an Unternehmen, darauf zu achten, dass keine privaten Elektrogeräte am Arbeitsplatz betrieben werden.
Vor der ersten Inbetriebnahme, muss ein Elektrogerät gemäß § 14 BetrSichV und der DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft oder aber unter ihrer Aufsicht überprüft werden. Verwenden Sie nur betriebssichere Geräte, die den elektrotechnischen Regeln entsprechen. Der Unternehmer hat dabei als Betreiber des Elektrogeräts die Auswahl-, Organisations- und Aufsichtspflicht – und zwar eben unabhängig davon, ob das Gerät ihm gehört oder einem seiner Mitarbeiter, denn er ist für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb verantwortlich.
Neues über den Brandschutz in der Landesbauordnung NRW.
Brandlasten in Rettungswegen Möglichkeiten und Grenzen.
Zum organisatorischen/betrieblichen Brandschutz zählen z.B. folgenden Maßnahmen, die die baulichen und anlagentechnischen Brandschutzmaßnahmen ergänzen: Instandhaltung, Wartung, Nutzung von und richtiger Umgang mit baulichen und technischen Brandschutzeinrichtungen, z.B. Löschgeräten.
Rauchwarnmelder Novellierung der DIN 14676
Während nach der alten DIN 14676 die Wartung der ferninspizierbaren Rauchwarnmelder ohne Sichtprüfung eine rechtliche Grauzone war, hat das Deutsche Institut für Normung diese Zweifel mit der Novellierung ausgeräumt. Dazu wurde die neue Norm in zwei Teile geteilt.
Teil eins behandelt Einbau, Betrieb und Instandhaltung der Rauchwarnmelder und der zweite Teil beschreibt die Aufgaben der Dienstleistungsanbieter.
Dazu definiert die neue Norm in ihrer aktuellen Fassung drei Rauchwarnmeldertypen, die unterschiedliche Anforderungen an die Inspektion mit sich bringen: Einzelmelder (Typ A), Melder mit Teil-Ferninspektion (Typ B) und Melder mit kompletter Ferninspektion (Typ C).
Rauchwarnmelder des Typs A, die keine Möglichkeit zur Ferninspektion bieten, müssen auch weiterhin jedes Jahr mittels Sichtprüfung auf sämtliche Funktionen überprüft werden. Bei Meldern des Typs B erfolgt die jährliche Kontrolle der Energieversorgung, der Funktion des Warnsignals und der Rauchkammer sowie die Demontageerkennung mittels Ferninspektion. Die Kontrollen auf Öffnung des Raucheintritts und die Umfeldüberwachung hingegen erfolgen alle drei Jahre durch eine Sichtprüfung.
Melder des Typs C mit kompletter Ferninspektion kommen zukünftig ohne Sichtprüfung aus. Alle wichtigen Geräteparameter können, konform mit der neuen Norm, einmal im Jahr aus der Ferne inspiziert werden, sofern die Kunden dies wünschen.
Durch die Anpassung der neuen Norm an die technischen Möglichkeiten wird deren Ausbau weiter gestützt und Wohnungsunternehmen sowie Dienstleistungsanbieter bekommen Klarheit für die Praxis. Die Mischlösung der Rauchwarnmelder des Typs B bietet eine Alternative für Wohnungsunternehmen, die sowohl eine Ferninspektion als auch eine Sichtprüfung für ihre Melder bevorzugen. Bei der Suche nach einem passenden Dienstleistungspartner sollten Wohnungsunternehmen sowohl auf die Qualität der verbauten Rauchwarnmelder als auch auf Umfang und Qualität des Serviceangebots achten.